„Blau machen“ stellt immer noch die häufigste Form eines Lohnfortzahlungsbetrugs dar. Mitarbeiter bleiben dem Arbeitsplatz fern, obwohl eigentlich keinerlei gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, und machen sich tatsächlich strafbar. Der natürlich vorliegende Krankenschein kann nur dann vor Strafe schützen, wenn mit ihm eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, die während der ganzen Dauer der Krankschreibung vorliegt. Wenn Sie als Arbeitgeber den Verdacht hegen, dass ein Mitarbeiter nicht arbeitsunfähig ist, so sind Sie berechtigt Detektive einzuschalten, um einen eventuellen Lohnfortzahlungsbetrug sicher zu beweisen. Für den Arbeitnehmer könnte dieser Beweis die fristlose Kündigung bedeuten.

Hoher Krankenstand in Ihrem Unternehmen – was tun?

Häufig sind es immer die gleichen Mitarbeiter, die an Brückentagen oder nach privaten Feierlichkeiten wegen einer vermeintlichen Erkrankung der Arbeit fern bleiben. In solchen Fällen kommen Ihnen als Unternehmer natürlich Zweifel und der Verdacht auf einen Lohnfortzahlungsbetrug kommt schnell auf. Häufig wird der Verdacht durch bestimmte Auffälligkeiten noch bestärkt. Oft kursieren unter den anderen Mitarbeitern bereits Gerüchte, die natürlich nur hinter vorgehaltener Hand geäußert werden. Jeder Verdachtsmoment bringt den Arbeitgeber natürlich dazu, etwas näher hinzusehen. Die Aufdeckung der Wahrheit über den Gesundheitszustand des Mitarbeiters kann durch Ermittlungen der LB Detektei erreicht werden.

Welche Rechte haben Sie als Arbeitgeber?

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber berechtigt, Wirtschaftsdetektive oder Privatermittler bei einem konkreten Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug zu beauftragen. Sowohl die die Ermittler der LB Detektei als auch Sie selbst als Arbeitgeber dürfen Beweisfotos machen, sofern die abgelichtete Situation beweiswichtig ist, entscheid das LAG Mainz (Az.: 10 SaGa 3/13) am 11.07.2013.

In dem hier verhandelten Fall war ein Arbeitgeber ziemlich überrascht, seinen krankgeschriebenen Mitarbeiter zufällig bei der Autoreinigung in einer Waschanlage anzutreffen. Einen kranken Eindruck machte dieser Mitarbeiter dem Arbeitgeber eigentlich nicht. Natürlich war der Arbeitgeber irritiert und hielt die Situation erst einmal mit seinem Mobiltelefon im Bild fest. Er vermutete einen Lohnfortzahlungsbetrug, den er mit dem Foto beweisen wollte.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber natürlich in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters eingegriffen. Da aber der Beweiswert für die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters höher zu bewerten war, als das Persönlichkeitsrecht wurde das Foto als Beweismittel vom Gericht zugelassen.

Krankgeschrieben aber wieder gesund? – schnell zurück an den Arbeitsplatz

Ärzte fertigen häufig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, die einen längeren Krankheitszeitraum bestätigen. Dabei wird bei bestimmten Erkrankungen von Erfahrungswerten ausgegangen, die nicht für jeden Patienten als allgemeingültig anzusehen sind. Noch innerhalb der Krankschreibung gesunden daher viele Arbeitnehmer und sind eigentlich wieder voll arbeitsfähig. Statt sich dann gesundschreiben zu lassen, nutzen viele Mitarbeiter die verbleibenden Tage für die Freizeitgestaltung. Eine Gesundschreibung wäre nach dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa 100/13) vom 11.06.2013 aber der einzig richtige Weg.

In diesem konkreten Fall handelte es sich um einen Arbeitnehmer, der aufgrund des Krankheitsbildes verengter Herzkranzgefäße krankgeschrieben wurde. Da der Arbeitnehmer recht lange am Arbeitsplatz fehlte und dies häufiger der Fall war, kam dem Arbeitgeber der Verdacht auf einen Lohnfortzahlungsbetrug, den er von der LB Detektei untersuchen ließ. Die Detektive am Einsatzort Regensburg* fanden schnell heraus, dass genau dieser Mitarbeiter im Haus seiner Tochter Renovierungsarbeiten durchführte, die seiner Krankschreibung widersprachen. Der Arbeitnehmer versuchte sich im Kündigungsschutzprozess dahin gehend zu rechtfertigen, als dass eine neue Medikation zu einer plötzlichen Gesundung führte. Die Richter waren allerdings der Ansicht, dass bei dieser Sachlage der Arbeitnehmer verpflichtet sei, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren.

Arbeitsunfähigkeit und Nebenjob – Ergebnis Lohnfortzahlungsbetrug?

Die Antwort lautet grundsätzlich „Ja!“ Zwar entschied das LAG Mainz in einem Kündigungsschutzverfahren (Az.: 9 Sa 275/09) am 12.02.2010 zugunsten eines Arbeitnehmers, der einer Nebentätigkeit im Zeitraum einer Krankschreibung nachging, doch wurde die Kündigung nur für unwirksam erklärt, weil die Nebentätigkeit nicht 100%ig nachgewiesen wurde. Leider konnte der Arbeitgeber zum zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit und zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers keine Beweise beibringen, sodass das Gericht eine Abmahnung für ausreichend erachtete.

Hätte der Arbeitnehmer Detektive der LB Detektei beauftragt, die ihm stichhaltige Beweise über den Umfang und die Dauer des Nebenjobs geliefert hätten so wäre die Entscheidung der Richter natürlich anders ausgefallen. Der Einsatz der LB Detektei ist in solchen Fällen immer lohnenswert, wenn in strittigen Fällen Beweismittel vorgelegt werden müssen.

Unternehmer vor dem Arbeitsgericht – LB Detektei sichert Beweismittel

Arbeitgeber konnten sich in der bisherigen Rechtsprechung in Sachen Lohnfortzahlungsbetrug immer dann durchsetzen, wenn stichhaltige Beweismaterialien vorgelegt werden konnten. Rechtssichere Beweise können vom Unternehmer allerdings selten in Eigenregie gefunden und dokumentiert werden. Wenn Sie einen Verdacht hegen, sollten Sie sich umgehend an die LB Detektei für Regensburg* mit der Aufklärung des Falls betrauen!

Hinweis-Regensburg